Karl Zimmermann GmbH
Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG

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Mehr Rechtssicherheit durch die
Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG

Verleihung („Überlassung“) von Arbeitnehmern bedarf in Deutschland grundsätzlich ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Staatsorgane (Arbeitsamt). Nach erfolgreichem Nachweis der Zuverlässigkeit, Solidität und Liquidität unseres Unternehmens erhielten wir am 31.10.2008 vom Arbeitsamt die Erlaubnis zur “Gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung”.

Was ist die Arbeitnehmerüberlassung?
In der Regel besteht ein Geschäftsverhältnis zwischen Unternehmen auf Basis eines Werkvertrages. Es wird ein „Gewerk“ bzw. ein Ergebnis vereinbart, unabhängig vom Einsatz bestimmter Personen. Die Organisation und die Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern verbleiben beim Lieferanten. Für dieses Gewerk hat der Lieferant Gewährleistung zu übernehmen.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung überlässt der Verleiher (Karl Zimmermann GmbH) gewerbsmäßig Arbeitnehmer einer bestimmten Qualifikation zur Arbeitsleistung für einen bestimmten Zeitraum an den Entleiher (Kunden). Der Arbeitnehmer ist jedoch während und nach dem Einsatz stets weiter in der Firma des Verleihers mit allen Rechten und Pflichten angestellt.

Flexibilität und Rechtssicherheit
Durch eine gesetzmäßige Arbeitnehmerüberlassung entsteht Rechtssicherheit auf Seite des Entleihers (Kunde) und auf Seite des Verleihers (Karl Zimmermann GmbH). Es können nach Bedarf qualifizierte Arbeitskräfte an unsere Kunden verliehen werden. Somit ist es den Kunden nun u.a. möglich, kurzfristig auftretenden Personalbedarf flexibel aufzufangen. Auch ist die Rechtsunsicherheit in der Grauzone Werkvertrag / Arbeitnehmerüberlassung beseitigt.

Integration der Arbeitskräfte in den Betriebsablauf des Kunden
Die bei der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte können vom Entleiher (Kunden) flexibel nach seinen Vorstellungen und Zielen eingesetzt werden. Die Arbeitskräfte sind vollständig in den Betriebsablauf eingegliedert und arbeiten nach Anweisung des Kunden.

Hierbei entsteht für unsere Mitarbeiter kein Nachteil, durch eine gesetzmäßige Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) sind ihre Rechte gewahrt.

Bundesagentur für Arbeit

Am 31.10.2008
erhielten wir die Erlaubnis zur
“Gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung”







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